Freitag, 17. Juli 2009

8604 Volketswil

# Schuldner/Schuldnerin:
Morf Heinrich, geboren am 21.03.1938, Bois de Bussy, 1143 Apples VD
# PLZ/Ort der Steigerung:
8604 Volketswil
Datum der Steigerung: 30.09.2009
# Zeit:
14:00
Lokal: Gemeinschaftszentrum „In der Au“, Saal, In der Au 1
# Steigerungsbedingungen liegen auf vom :
24.08.2009 bis: 02.09.2009
Sonstige Angaben: Besichtigungen Es finden keine Besichtigungen statt. Katasterpläne können auf dem Bauamt Volketswil, Zentralstr. 20b, 8604 Volketswil, eingesehen werden.
# Eingabefrist:
05.08.2009
# Steigerungsobjekte:
Grundstück
Kataster Nr. 4695, Grundregister Blatt 401 -4-, Plan 26, 10’553 m2, Acker Wiese und Weide, Gschwänd, Kindhausen
Der Erwerb dieses Grundstückes ist gemäss Art. 67 BGBB (Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht) bewilligungspflichtig. Die Bewilligungsbehörde ist das Amt für Landschaft und Natur (ALN), Abteilung Landwirtschaft, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
Grenzen laut Katasterplan. Anmerkungen, Vormerkungen und Dienstbarkeiten laut Grundregisterauszug.
Rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung
CHF 80’000.00
# Bemerkungen:
Die Verwertung erfolgt gestützt auf einen Verwertungsauftrag des Betreibungsamtes Morges-Aubonne.
Der Erwerber des Grundstückes hat an der Steigerung unmittelbar vor dem Zuschlag, auf Abrechnung an die Steigerungssumme CHF 50'000.00 in bar oder mit einem auf eine Bank mit Sitz in der Schweiz an die Order des Betreibungsamtes Volketswil ausgestellten Bankscheck (kein Privatscheck) zu bezahlen, sowie die notwendige Bewilligung im Original gemäss Art. 67 BGBB vorzulegen.
Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Handelsregisterauszug vorzulegen.
Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) sowie auf die Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) aufmerksam gemacht.
Im Übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen.

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